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Inkasso Arnold – AGB Änderung

Das Inkassounternehmen Arnold, von dem ich vor wenigen Tagen berichtete hat scheinbar die Zeichen der Zeit erkannt und nunmehr seine AGB angepasst. Glücklich muss man darüber nicht sein, vor allem beweisen sie aber wunderbar die totale Unkenntnis der Rechtslage des Inkassobetreibers. Langsam mache ich mir ernsthafte Gedanken ob man den für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten nicht einmal kontaktieren sollte um die fachliche Eignung für die Fortführung des Inkassounternehmens prüfen sollte.

1) AGB und die Auskünfte

Es wurden also die AGB um folgenden Passus erweitert:

Die vom IB zur Verfuegung gestellten Bonitaetsinformationen stammen nicht aus eigenem Datenbestand, sondern aus dem Bestand allgemeiner, zugaenglicher Quellen, auf § 33 BDSG wird ausdruecklich hingewiesen, der Schutz personenbezogener Daten wird beachtet. Wird dennoch eine Anfrage gestellt, kann diese nur bearbeitet bzw. beantwortet werden, wenn: a) diese hier per Post eingeht; b) ein Identitätsnachweis (Kopie Personalausweis) beiliegt, c) ein an sich selbst adressierter u. ein ausreichend frankierter Freiumschlag (für Einschreiben mit Rueckschein) beiliegt. Besteht entspr. BDSG keine Pflicht zur Auskunftserteilung, erfolgt diese nicht. Anfragen per EMail- oder per Fax sind nicht erlaubt (§7 UWG) und werden nicht bearbeitet bzw. beantwortet.

Fangen wir vorne an:

a) Wann gelten AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aber nur dann wenn auch ein Vertrag geschlossen wird. Bei einer Auskunftsabfrage die ich im Sinne meiner Rechte nach dem BDSG einmal pro Jahr durchführe kommt kein Vertrag zu stande, da ich ein Recht nutze das mir per Gesetz zusteht und keine Vertragsgrundlage benötigt. Daher ist die von Inkasso Arnold durchgeführte AGB Änderung schlichtweg sinnfrei, denn sie wird niemals zur Geltung kommen, ausser ich bin Kunde bei dem Unternehmen und fordere eine Auskunft an.

b) Rechtskenntnisse eines Inkassozulassungsträgers
Wer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens und damit verbunden die Beschaffung fremder Rechtsgeschäfte, in diesem Fall die Beitreibung ausstehender Zahlung durchführt, muss eine entsprechende Qualifikation vorweisen können. Es sind Kenntnisse aus dem BGB sowie auch aus der ZPO von Nöten um ein Mahnverfahren entsprechend rechtssicher durch zu führen. Auch ist nach meiner Einschätzung Wissen im Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recht notwendig, um die Mandanten bzw. Kunden entsprechend korrekt zu vertreten. Als Inkassounternehmen muss er die AGB seines Mandanten nämlich berücksichtigen um die notwendigen Schritte korrekt durchzuführen. Da er aber scheinbar seine eigenen AGB noch nicht einmal auf die Reihe bekommt, mache ich mir da große Sorgen.

Als Inkassounternehmer muss er einfach wissen wann ein Vertrag zu stande kommt und wann nicht, denn sonst kann er kein Verfahren das ihm übergeben wird auch nur ansatzweise prüfen und feststellen ob überhaupt eine Forderung entstanden ist. Unter der Hand: Das interessiert sowieso kein Inkassounternehmen, man übergibt die Fälle und die werden einfach blind angemahnt. Es findet keinerlei Prüfung durch die Unternehmen statt, ein Makel den ich dringend behoben wissen möchte.

c)  Anfragen per EMail- oder per Fax sind nicht erlaubt (§7 UWG)
Auch hier haben wir einen großen Schwachfug. Das UWG gilt nur für Unternehmen untereinander und nach aussen hin. Das bedeutet, eine Privatperson im Sinne des §13 BGB kann nach UWG gar nicht belangt werden, da sie nicht im Wettbewerb mit anderen steht. Ausserdem trifft diese Klausel so oder so nicht zu, da nach Gesetz ein Auskunftsanspruch in Textform besteht. Es ist nicht weiter im Gesetz definiert, dass zB die Anfragen nur per Fax zu erledigen sind. Wenn also ein Auskunftssuchender per Fax schreibt, ist die Textform erfüllt und damit der Auskunftswunsch deutlich gemacht dem auch Folge geleistet werden muss.

d) “werden nicht bearbeitet bzw. beantwortet.”‘
An der Stelle von Inkasso Arnold hätte ich diesen Passus aus den AGB, die ja immerhin sowieso nicht gelten, gestrichen. Denn damit leistet er Zeugnis, dass er seiner Auskuftspflicht nicht nachkommen wird, auch wenn diese nach den Vorgaben aus dem Gesetz erfolgt ist. Textform umschließt also Fax und E-Mail. Die Festlegung der Schriftform nach §126 BGB kann er nicht festlegen wenn kein Vertrag vorhanden ist.

Fazit:
Inkasso Arnold glänzt mit rechtlicher Unkenntnis bzw. verschlimmert die Angelegenheit nur noch anstatt diese zu verbessern. Es fehlt an eklatantem Wissen über Vertragsschluss sowie der Anwendung der geltenden Gesetze. Jedem der sich überlegt dort Kunde zu werden um seine Forderungen beitreiben zu lassen, kann ich nur dringend davon abraten.

Die kleine Welt von Inkasso Arnold

Seit kurzem steht jedem Verbraucher nach §34 I IV BDSG das Recht zu einmal pro Jahr kostenfrei Auskünfte über die von ihm gespeicherten Merkmale zu erhalten. Binnen kürzester Zeit fluppten Portale aus dem Boden, die es mittels weniger Klicks dem Nutzer automatisiert ermöglichen diese Abfragen zu erledigen. Besonders positiv ist mir der Dienst “selbstauskunft.net” aufgefallen, der die Schreiben auch noch per Fax versendet.

Unter den abzufragenden Unternehmen befindet sich die Firma Inkasso Arnold, ein Einzelunternehmen bzw. einzelner Inkassodienstleister nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Dieser hat scheinbar von der Neuerung noch nichts mitbekommen, allein dies finde ich mehr als befremdlich, so dass man sich nun anschickt schlappe 59,50 € von jedem Anfragenden für die Nutzung der Faxnummer zu verlangen. Außerdem wird der Onlinedienst selbstauskunft.net ebenfalls mit Kosten in Höhe von 75 € / Fax bedient. Die Begründung folgt auf dem Fuß:

Wir stehen mit Ihnen in keiner Geschäftsbeziehung und haben Ihnen nicht erlaubt, uns derartige Schreiben zu übersenden. Die hier durch Ihren Fax-Versand eingehende Schreiben hindern unseren geschäftlichen Ablauf dermaßen, dass wir es als unerlaubte Nutzung unserer Kommunikationseinrichtung ansehen und u.U. eine strafrechtliche Überprüfung vorsehen.

Auf die Auskunftsanfrage selbst geht man gar nicht ein, sondern präsentiert gleich die Rechnung die binnen einer kurzen Frist auszugleichen wäre.

Nun, das Unternehmen muss derart viel zu tun haben, dass ein kleines Faxschreiben das ganze Büro in eine tiefe schwerwiegene Krise stürzt die mit der Massenkündigung bei Quelle vergleichbar ist und einen derart enormen Aufwand erzeugt, dass die papierherstellenden Firmen nun kurzerhand die Produktion verdreifacht haben; Grund ist der massive Papierverbrauch von Inkasso Arnold.

Zur rechtlichen Situation sehe ich mehrere Möglichkeiten auf deren Bedienung ich mich schon freue:

1) Finanzamt
Die ausgestellten Rechnungen entsprechen in keinster Weise den Vorgaben für Rechnungen im Geschäftlichen bereich. Noch dazu wird Schadensersatz mit einer Umsatzsteuer belegt obwohl dieser keinen Leistungsaustausch darstellt. Ferner sei angemerkt, dass der Schadensersatz scheinbar pauschal und geschätzt angegeben wird. Der Hinweis, dass es dem Empfänger der Schadenersatzrechnung freistehen muss einen niedrigeren nachweisen zu dürfen, fehlt gänzlich.

2) Schaden selbst
Der Schaden selbst ist in meinen Augen noch nicht einmal entstanden, denn das Inkasso bietet auf der Internetseite seine Faxnummer an und signalisiert damit die Bereitschaft zur Kontaktaufnahme. Vergleichbare Urteile gibt es vor allem bei Ordnungswidrigkeitsverfahren hinsichtlich der Verpflichtungen nach EHuG (elektronisches Handels und Genossenschaftsregister). Wer Kontaktdaten zur Verfügung stellt, muss auch damit rechnen dass diese genutzt werden.

3) Auskunft
Die angeforderte Auskunft wird trotz der Gebühr nicht geleistet. Somit geht es scheinbar rein darum, das vermutlich finanziell angeschlagene Unternehmen zu sanieren und noch schnell einen Märker abzuziehen. Somit sehe ich einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht; ist allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit.

4) Tatbestand der Nötigung
Der Tatbestand der Nötigung im Sinne des §240 StGB ist nach meiner Einschätzung erfüllt, das erkenne ich vor allem daran, dass mein mir zustehendes Recht eine solche Auskunft zu erhalten für die Zukunft unter Androhung eines empfindlichen Übels unterbunden wird und man mir somit mein gesetzlich zustehendes Recht nimmt. Ferner fordert man eine Unterlassungserklärung. Ob man diese auch durchsetzt ist derzeit unklar. Ausserdem sollte sich der Inhaber viel mehr einmal die Mühe machen seine Internetseiten aufzuräumen, denn ich habe 2 Seiten gefunden die der Impressumspflicht nach §5 TMG nicht Genüge leisten und somit ebenfalls abmahnfähig sind.

5) Zulassung
Aus meiner Sicht ist hier grob die Sorgfaltspflicht sowie Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage zu stellen. Anstatt sich fort zu bilden und den aktuellen Auskunftspflichten nachzukommen hagelt es Rechnungen. Ein Schreiben an den für die Zulassung zuständigen Gerichtspräsidenten sollte auf jeden Fall in Erwägung gezogen werden.

6) Auftreten des Inkassounternehmens ist unseriös
Das Auftreten des Unternehmens in Summe ist mehr als unseriös. Man bietet auf seiner Seite unter anderem Partnerprogramme, Freundschaftswerbung und Links zu einer Druckerei an. Für mich hat das ganze Gebilde eines Hilfsversuchs einer Webseite mehr den Touch eines Auftritts aus dem Jahre 1990, als so mancher noch vor seinem Frontpage saß und sich darüber freute, dass nun im Internet Explorer 5 eine Überschrift über den Bildschirm rennt.
Zudem scheint das Unternehmen es noch nicht bis zu sicheren Verschlüsselungsstandards, wie z.B. SSL für die Übertragung von sensiblen Daten geschafft zu haben; einige Formulare über die Anträge zur Bearbeitung eingestellt werden können, sind ungeschützt.

Meine Empfehlung

Jeder der von dem Inkasso eine Auskunft anfordert und eine Rechnung erhält sollte diese auf keinen Fall bezahlen. Nicht zu reagieren ist allerdings ebenfalls der falsche Weg. Statt dessen empfehle ich ein Schreiben aufzusetzen in dem man sich gegen die unberechtigte Forderung ausspricht und die Weigerung der Zahlungsleistung ausspricht. Damit ist die Sache dann erst einmal erledigt. Er selbst kann zwar einen Mahnbescheid beantragen, allerdings darf er diesen nicht als Unternehmer bzw. Inkassodienstleister durchführen, da nur unstrittige Forderungen nach den Maßgaben des RDG von ihm bearbeitet werden dürfen. Er muss somit einen Rechtsanwalt mit der Klage beauftragen – und das wage ich stark zu bezweifeln dass er das macht.

Wichtig ist aber dass der Widerspruch gegen die Rechnung schriftlich ausgesprochen wird und man die Weigerung der Zahlung klarstellt!

Formulierungshilfe

Sehr geehrte Damen und Herren von Inkasso Arnold,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX teile ich Ihnen nachfolgend mit, dass gegen den von Ihnen geltend gemachten Schadensersatz Widerspruch erhoben wird. Ferner erkläre ich die geforderte Summe nicht leisten zu wollen. Sofern Sie die gestellte Rechnung gegen mich durchsetzen wollen, empfehle ich das streitige Verfahren. Einer Datenspeicherung in eigenen Datenbanken zum Zwecke der Bonitätsauskunft als auch einer Übermittlung an Dritte, z.B. Auskunfteien stimme ich im Übrigen nicht zu, da das Verfahren strittig und somit eine Speicherung bzw. Übermittlung von Negativmerkmalen unzulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Maria von Zahl-ich-net

Die miesen Methoden von KIK

Starker Tobak wenn man sich dieses Video einmal in aller Ruhe ansieht:

http://www3.ndr.de/sendungen/panorama_die_reporter/panorama430.html

Stirn Brüste

Der neuste Modetrend für die selbstbewusste Business Frau:

Google hat ein Video veröffentlicht um die Sorgen um den Datenschutz bei Google zu zerstreuen. Das will ich euch natürlich nicht vorenthalten :)